Wichtige Neuerung ab dem 7. Juni 2021!
Gemäß § 11 Absatz 2 CoronaSchVO muss für die Teilnahme an unseren Kursen ab dem 07.06.2021 ein NEGATIVTESTNACHWEIS erbracht werden, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Dieser wird vor Kursbeginn von unserem Lehrpersonal geprüft.
Gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4, 7 CoronaSchVO gilt dies NICHT für vollständig geimpfte und genesene Personen. Dies muss ebenfalls schriftlich nachgewiesen werden und wird von unserem Personal kontrolliert.
Die erforderlichen PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) können an jeder anerkannten Teststelle durchgeführt werden. Antigenselbstschnelltests dürfen NICHT akzeptiert werden.
Hier ein Auszug aus der aktuellen Coronaschutzverordnung:
Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital be- stätigt werden (Negativtestnachweis). Der Negativtestnachweis ist bei der Inanspruchnahme des Angebots zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen. Die Testvornahme darf bei der Inanspruchnahme des Angebots vorbehaltlich der strengeren Anforderungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes höchstens 48 Stunden zurückliegen.